Telefon: 0049 7851 899 490

kanzlei@lexuris.de

www.lexuris.de

NOTFALL 0049 175 770 220 7

Unfall: Ein kurzes Ereignis, eine ganze Reihe von Fragen

Professionelle und bundesweite Schadensabwicklung durch erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht nach einem Verkehrsunfall in Frankreich.

Unfall: Ein kurzes Ereignis, eine ganze Reihe von Fragen

Ich hatte gerade einen Unfall in Frankreich.

Was sollte ich als erstes tun?

1. Die französische Polizei kommt in aller Regel nur dann zum Unfallort, wenn Verletzte zu verzeichnen sind, so dass nicht immer ein polizeilicher Unfallbericht erstellt wird.

Versuchen Sie deshalb in jedem Fall mit dem Unfallgegner gemeinsam den unter dem Reiter Formulare zum Download bereit gestellten deutsch-französischen Unfallbericht genaustens auszufüllen. Sollte Ihnen ein Audruck nicht möglich sein benutzen Sie den Unfallbericht des französischen Beteiligten und nehmen Sie die deutsche Version als Übersetzungshilfe, nachdem es sich um ein europaweit standarisiertes Formular handelt. Achten Sie insbesondere auf die zu setzenden Kreuze und die anzugebenende Anzahl der jeweils gesetzten Kreuze. Dem Unfallbericht kommt in der Regel ein relativ hoher Beweiswert zu.

 

2. Notieren Sie Namen und Anschriften der am Unfallort anwesenden Augenzeugen.

 

3. Machen Sie Fotos von der Unfallörtlichkeit und den beschädigten Fahrzeugen sowie von der an der Windschutzscheibe befindlichen grünen Versicherungsbestätigung, der Grünen Karte des Unfallgegners sowie möglichst dessen Ausweispapiere.

 

4. Bei einem Schaden von unter 1.500 € reicht u.U. ein Kostenvoranschlag, bei Schäden darüber muss (möglichst nach Absprache mit dem Anwalt) ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden. Im Bedarfsfall gelingt es uns in den meisten Fällen Ihnen durch unser Netzwerk zeitnah einen günstigen Sachverständigen zu vermittel.

 

Was entstehen im Rahmen der Schadensabwicklung an Kosten für mich? Wer kommt letztendlich hierfür auf?

 

In aller Regel fallen lediglich die für die Schadensabwicklung anfallenden Rechtsanwaltsgebühren, welche wir nach dem RVG berechnen, sowie ggf. Kosten für die Anfertigung eines Kfz-Sachverständigen zur Frage der Schadenshöhe an. Im Falle der Notwendigkeit der Aufklärung des Unfallhergangs kommen  unter Umständen die Kosten für die Einholung eines unfallrekonstruktiven Sachverständigenkosten sowie bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung gegebenenfalls noch die Kosten für die Inauftraggabe eines Rechtsgutachtens hinzu.

 

Bei bestehender Rechtsschutzversicherung werden die  Rechtsverfolgungskosten und auch bei Verfolgung der richtigen Strategie die Kfz-Sachverständigenkosten für die Ermittlung der Schadenshöhe mit Ausnahme des von Ihnen etwaig zu tragenden Selbstbehaltes zunächst von dieser getragen, ansonsten sind sie im Obsiegensfalle mit Ausnahme der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten vom Unfallverursacher zu tragen; bei einem teilweisen Obsiegen entsprechend der ausgeurteilten Quote.

 

 

 

 

Wie verläuft die außergerichtliche Schadensbearbeitung und gegebenenfalls die gerichtliche Durchsetzung meiner Ansprüche?

 

Der beauftragte Anwalt wendet sich in der Regel an die vom ausländischen KH-Versicherer in Deutschland für die Schadensregulierung benannten Korrepondenzversicheungsgesellschaft oder Schadensregulierungsbeauftragte und macht in einem ersten Schritt die Ansprüche außergerichtlich geltend, wobei mit einer Bearbeitungszeit von in aller Regel mindestens 3-6 Wochen zu rechnen ist.

 

Sollten außergerichtliche Bemühungen scheitern oder nur ein Teil der Ansprüche erfüllt werden werden wir in einem zweiten Schritt nach vorheriger Rücksprache und Klageauftrag das gerichtliche Verfahren einleiten. Selbiges nimmt aufgrund der in aller Regel nicht vorhandenen Kenntnis des deutschen Gerichtes hinsichtlich des französischen Verkehrszivilrechtes etwas länger in Anspruch als ein Rechtstreit mit rein nationalen Bezügen. Mit einer Entscheidung des Gerichts ist in aller Regel erst einige Monate nach Klageerhebung zu rechnen.

 

In den meisten Fällen können wir die Verfahren vor dem für Ihren Wohnort örtlich zuständigen Amts- oder Landgericht führen.

 

 

 

Wo bekomme ich weitere Informationen?

 

 

Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne per Mail unter nitzsche@lexuris.de, telefonisch unter +49 (0) 7851 - 899 490 oder anläßlich einer persönlichen Unterredung zur Verfügung.

 

Im NOTFALL sind wir unter der Rufnummer +49 (0) 175 - 770 220 7 erreichbar. Bitte nutzen Sie diese Nummer auch wirklich nur im Notfall, so beispielsweise um erste Verhaltstipps nach einem Unfall zu erhalten.

 

 

Hier gelangen Sie zu einem Artikel, in welchem ausführliche Verhaltensanweisungen gegeben sowie die Regulierungspraxis französischer Haftpflichtversicherer dargestellt wird:

Unfall in Frankeich? Professionelle und bundesweite Schadensabwicklung durch erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht nach einem Verkehrsunfall in Frankreich

Die Abwicklung eines Schadensfalles im Bereich des Verkehrsunfallrechtes ist zwar komplex, bedarf in der Regel keinen persönlichen und zeitaufwendigen Besprechungen.

 

Um unnötige Wege und einen Zeitverlust für Sie zu vermeiden, haben wir uns auf eine unkomplizierte, schnelle und damit effiziente Schadensbearbeitung per Mail konzentriert.

 

Nach einem Unfall in Frankreich sind wir Ihnen sofort bei den ersten Schritten im Rahmen der Unfallabwicklung (Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Versicherung, Hilfestellung bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, bei der Reparatur, der Besorgung eines Sachverständigen...) und im Weiteren bei der außergerichtlichen, als auch notfalls gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Schadens- und Schmerzensgeldansprüche behilflich.

 

Das französische Schadensersatzrecht unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht grundlegend vom deutschen, sowohl was die Voraussetzungen, unter welchen ein (voller) Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden kann, als auch was die Frage nach den möglichen oder eben nicht möglichen Kürzungen der verschiedenen Anspruchspositionen anbelangt. Insoweit darf der Hinweis erlaubt sein, dass im Internet doch recht häufig Beiträge zu lesen sind, in welchen fälschlicherweise dargestellt wird, dass die eine oder andere Schadensposition nicht oder nur unter äußerst eingeschränkten Bedingungen erstattet würde.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Nitzsche hat sich im Laufe seiner über 20-jährigen beruflichen Laufbahn auf die Bearbeitung von Verkehrsunfällen mit französischer Beteiligung spezialisiert und bietet deutschen Geschädigten, welche in Frankreich einen Verkehrsunfall erlitten, bei der Durchsetzung ihrer Rechte kompetente Hilfe an.

 

Weitere Informationen zur die inhaltliche Sachbearbeitung übernehmenden Lexuris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sowie zur Person von Rechtsanwalt Lars Nitzsche können Sie den Seiten der Lexuris www.lexuris.de entnehmen.

 

 

Wir weisen darauf hin, dass die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwaltes nach französischem materiellen Schadensersatzrecht, welches bei einem Unfall in Frankreich bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich zum Tragen gelangt, eine nicht erstattungsfähige Schadensposition darstellt, so dass der Unfallgegner oder dessen Versicherung diese entsprechend in aller Regel selbst dann nicht zu erstatteten hat, wenn er den Unfall verschuldet hat, so dass selbige teilweise oder ganz bei Ihnen verbleiben, es sei denn Sie verfügen über eine eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung (achten Sie auf einen etwaig vereinbarten Selbstbehalt).

 

Die im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung anfallenden Kosten sind im Obsiegensfalle hingegen vom Gegner zu tragen, im Falle eines teilweisen Obsiegens entsprechend anteilig.

 

Die Kosten unserer Beauftragung richten sich vordringlich nach dem sogenannten Gegenstandswert, d.h. meist der Schadenshöhe. Sprich: Je höher der Schaden, desto höher die Gebühren. Genauere Auskünfte erhalten Sie auf unserer Hompage oder anlässlich einer persönlichen / telefonischen Unterredung.

 

Bei einer Mandatserteilung bitten wir Sie entweder die folgenden Schritte durchzugehen. Alternativ können Sie auch die Seite www.lexuris.de aufrufen und dort die Formulare downloaden.

 

1. Schritt

Laden Sie die unter dem Reiter Formulare / Download bereitgestellte deutsch - französische sowie für zivilrechtliche Streitigkeiten RA Nitzsche bestimmte Vollmacht herunter und tragen Sie im Betreff Ihren Vor- und Zunamen, den Anspruchsgegner sowie das Datum und den Ort des Unfallgeschehens ein (z.B. Müller, Max gegen Dubois, Robert wegen Verkehrsunfall vom 24.12.2014 in Marseille).

 

Senden Sie die Vollmacht an beiden Stellen datiert und unterzeichnet möglichst gescannt per Mail vorab an nitzsche@lexuris.de sowie unbedingt im Original auf postalischem Wege an unsere Kanzlei / zu Hd. Hr. RA Nitzsche.

 

Da Ihnen nach der seit Juni 2014 gültigen Gesetzeslage auch beim Abschluss eines Anwaltvertrages für den Fall ein Widerrufsrecht zusteht, für welchen der Vertrag, wie vorliegend, über Telekommunikationswege geschlossen wird, bitten wir Sie die Widerrufsbelehrung nebst Widerrufsformular downzuloaden, auszudrucken und uns den Erhalt zu quittieren sowie für den Fall, dass wir nicht zunächst den Ablauf der zwingenden Widerrufsfrist von 14 Tagen abwarten, sondern gleich mit der Sachbearbeitung beginnen sollen, die entsprechende Aufforderung zur sofortigen Arbeitsaufnahme zu unterzeichnen.

 

2. Schritt

Laden Sie sich bitte unseren bereitgestellten Fragebogen für Anspruchsteller herunter, füllen Sie ihn so weit wie möglich detailliert aus und lassen Sie uns selbigen auf dem Wege wie die Vollmacht zukommen.

 

Sollte Ihnen ein Sachverständigengutachten nebst Sachverständigenrechnung und / oder eine Reparaturrechnung vorliegen, lassen Sie uns auch diese bitte zukommen. Des Weiteren benötigen wir eine Kopie der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II.

 

Für den Fall, dass Sie sich (nach einem Totalschaden) ein Ersatzfahrzeug beschafft haben, benötigen wir die An- und Abmeldebescheinigung, eine Kopie des Kfz-Scheines sowie die Rechnungen für Anschaffung der Kennzeichen, Radioumbau etc.

 

Bei Personenschäden zusätzlich:

 

3. Schritt

Bei Personenschäden benötigen wir von Ihnen neben der auszufüllenden und zu unterzeichnenden Schweigepflichtsentbindungserklärung eine Liste mit den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern, damit von dort Arztberichte angefordert werden können.

 

Alternativ hierzu können Sie den ärztlichen Fragebogen auch Ihrem Arzt übergeben, diesen von ihm ausfüllen lassen und selbiges bereits zukommen lassen, was die Bearbeitungszeit verkürzt.

 

Das war's zunächst. Wir werden uns nach Erhalt der Unterlagen unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen zu erörtern.

 

Sollten wir weitere Unterlagen benötigen, erhalten Sie umgehend Rückmeldung.

 

Noch Fragen? Wenden Sie sich bitte an RA Nitzsche per Mail unter nitzsche@lexuris.de. Er wird bemüht sein, Ihnen so bald als möglich zu antworten.

 

Weitergehende Informationen zur Person von RA Nitzsche erhalten Sie unter https://www.lexuris.de/anwälte-mitarbeiter/
 

 

Am Wochenende ist die Kanzlei geschlossen. Dringende Anfragen können Sie dennoch an die Mailadresse nitzsche@lexuris.de richten. In der Regel bekommen Sie innerhalb weniger Stunden eine erste Antwort auf Ihre Anfrage.

 

Im NOTFALL sind wir unter der Rufnummer +49 (0) 175 - 770 220 7 erreichbar. Bitte nutzen Sie diese Nummer auch wirklich nur im Notfall, so beispielsweise um erste Verhaltstipps nach einem Unfall zu erhalten.

 

Weitere Fragen?

Sie haben noch Fragen, brauchen einen Rat für einen anderen Fall? Besuchen Sie unsere Homepage!

Druckversion | Sitemap
© Lexuris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Anrufen

E-Mail

Anfahrt